Installationen

Installationen

Schlitze und Einbauten wie z.B. Elektroinstallationen verringern die Wanddicke und damit die flächenbezogene Masse der Wand im Bereich der Einbaufläche, so dass die dort verbleibende Restwand eine verringerte Schalldämmung aufweist. Formal kann eine solche Wand mit Einbauten wie ein zusammengesetztes Bauteil mit Teilflächen unterschiedlicher Schalldämmung betrachtet werden, für das die resultierende Schalldämmung berechnet werden kann. Es zeigt sich, dass selbst mehrere Steckdosen auf Grund ihrer kleinen Teilfläche und der ausreichend hohen Restdämmung der hinter dem Dosenbereich verbleibenden Wand bei Wohnungstrennwänden (m>410 kg/m², Rw,R = 53 dB) die resultierende Schalldämmung nicht verringern. Auch bei beidseitigerInstallation der Dosen muss nicht mit einer Minderung der Schalldämmung gerechnet werden, sofern die Öffnungen für die Dosen von beiden Seiten separat ohne durchgehende Bohrung hergestellt werden.

Falls Wände für die Unterputzverlegung von Rohrleitungen geschlitzt werden, sind die einschlägigen Regeln der Mauerwerksnormen zu berücksichtigen. Dem Schlitzen von Wänden sind damit deutlich engere Grenzen gesetzt, als es in der Praxis immer wieder zu beobachten ist. Aus akustischer Sicht gelten die zuvor schon erläuterten Bedingungen bei zusammengesetzten Bauteilen. Im Unterschied zu Steckdosen oder anderen kleinen Einbauten ist hier aber die Teilfläche mit verringerter Schalldämmung größer und die verbleibende Wanddicke kleiner, so dass die resultierende Schalldämmung verringert wird. Wird z.B. in einer 9 m² großen Wand (d = 240 mm, m > 410 kg/m², Rw,R = 53 dB) ein Schlitz von 100 mm Breite und 100 mm Tiefe über die gesamte Höhe der Wand angebracht, so liegt die Restschalldämmung der hinter dem Schlitz verbleibenden Wand bei etwa 47 dB und die resultierende Schalldämmung sinkt um 0,5 dB ab. Würde der Schlitz dagegen mit 150 mm Tiefe und 150 mm Breite ausgeführt, so würde die resultierende Schalldämmung der Wand um ca. 2 dB vermindert werden. Rechnerisch wäre damit die Einhaltung der Schallschutzanforderungen an eine Wohnungstrennwand (erf. Rw > 53 dB) nicht mehr gegeben. In Beiblatt 2 zu DIN 4109 wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bei der Verlegung von Abwasserleitungen in Wandschlitzen die flachenbezogene Masse der Restwand zum schutzbedurftigen Raum hin mindestens 220 kg/m² betragen sollte. Bei einer Wohnungstrennwand von 240 mm Dicke (Stein-Rohdichte 1,8) entspräche dies einer Restwanddicke von ca. 130 mm bzw. einer Schlitztiefe von ca. 110 mm.

Bei der Unterputzverlegung von Rohrleitungen besteht das schalltechnische Hauptproblem neben einer möglichen Minderung der Schalldämmung vor allem aber in der verstärkten Übertragung von Leitungsgeräuschen. Ohne vollständige und sorgfältig ausgeführte Körperschallisolierung in Form von geeigneten Rohrummantelungen kann nämlich nicht garantiert werden, dass die auf den Rohrwandungen vorhandenen Schwingungen nicht über Körperschallbrücken auf die Wand übertragen werden. Eine verstärkte Übertragung der Installationsgeräusche und in der Regel eine Überschreitung der für Wasserinstallationen zulässigen Schallpegel im schutzbedürftigen Raum hinter der Wand sind die Folge. Wenn eine körperschallbrückenfreie Unterputzmontage der Rohrleitungen nicht absolut sichergestellt werden kann, sollten Installationsleitungen wegen der Gefahr unkontrollierbarer Körperschallbrücken vor der Wand (Vorwand-Installation) angebracht werden, um die Einhaltung der Anforderungen nicht zu gefährden.

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